Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nicht verpflichtet, einem kaufmännischen Assistenten die Berechtigung zum Studium der Politikwissenschaften zu gewähren. Ein Anspruch auf die Hochschulzugangsberechtigung bestehe nicht, so das VG Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Das Verwaltungsgericht (VG) entschied, dass zwischen der beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und dem gewählten Studiengang kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang besteht (Beschl. v. 17.08.2011, Az. 3 L 749/11.MZ).
Der Antragsteller hatte eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten (Fachrichtung Fremdsprachen) absolviert und ist der Auffassung, diese stelle eine ausreichende berufliche Vorbildung für das gewählte Studium an der Universität dar.
Keine Berührungspunkte zwischen Ausbildung und gewünschtem Studiengang
Nachdem die Hochschule den Antrag auf Bescheinigung einer Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das VG, den die Richter abgelehnt haben.
Von der kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen beruflichen Ausbildung hebe sich der Gegenstand des Bachelor-Studiengangs Politikwissenschaft, der sich mit der Analyse, der Ausgestaltung und den Strukturen der Politik auf nationaler und internationaler Ebene befasse, grundlegend ab. Es bestünden allenfalls untergeordnete Berührungspunkte, so das VG. Die Feststellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Bildungsgängen sei aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um einen Studienerfolg des Studierenden möglichst zu erreichen.
tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BayVGH: Studienplatz gibt es nur mit Nachweis der Hochschulreife
BVerwG zur Studienplatzklage in Ba-Wü: Beschränkte Hochschulauswahl ist verfassungsgemäß
Schule: 13-Jähriger klagt gegen verkürztes Abitur
VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4215 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag