VG Mainz zur Informationsfreiheit: Landtag muss Gut­achten her­aus­geben

05.01.2018

Der Rheinland-Pfälzische Landtag muss bei Anfragen nach dem Transparenzgesetz Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes herausgeben, entschied das VG Mainz. Auch dann, wenn das Gutachten für die Fraktionen erstellt wird.

Ein Journalist hat auch dann Anspruch auf Übersendung eines durch den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz erstellten Gutachtens nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG),  wenn dieses im Auftrag der Fraktionen erstellt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Urt. v. 29.11.2017, Az. 4 K 147/17.MZ).

Geklagt hatte die Informationsplattform FragDenStaat.de, nachdem die Rheinland-Pfälzische Parlamentsverwaltung einen Antrag nach dem LTranspG abgelehnt hatte. Dabei ging es um die Übersendung eines Gutachtens zur "Landesgesetzlichen Grundlage für Live-Stream-Übertragung kommunaler Rats- und Ausschusssitzungen", das vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtages im Auftrag zweier Landesfraktionen erstellt worden war.

Nach Auffassung des Landtages fällt der Wissenschaftliche Dienst nicht unter das LTranspG, soweit er gutachterliche Ausarbeitungen für die Fraktionen erstelle. Parlamentarische Angelegenheiten seien vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, argumentierte der Landtag. Die von den Fraktionen im Zusammenhang mit der Beauftragung des Wissenschaftlichen Dienstes vertraulich offenbarten Überlegungen zu politischen Strategien und Taktiken beträfen den innersten Initiativ-,  Beratungs-und Handlungsbereich einer Fraktion. Derartige Angelegenheiten des Kernbereichs einer Fraktion stünden unter einem besonderen Diskretionsschutz.

Keine Unterschiede zu bereits vom BVerwG entschiedenem Fall

Das sah das VG anders und gab der Klage statt. Auch wenn der Wissenschaftliche Dienst im Auftrag der Fraktionen ein Gutachten erstellt, sei er eine transparenzpflichtige Stelle i.S.d. LTranspG, entschied das VG. Er nehme bei der Gutachtenerstellung für Fraktionen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, die nicht dem Bereich der parlamentarischen Angelegenheiten zuzuordnen seien.

Zudem bestehen nach Auffassung der Kammer keine wesentlichen Unterschiede zu der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beurteilten Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags bei der Gutachtenerstellung für Abgeordnete. Hier entschied das BVerwG, dass der Bundestag Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes zur Plagiatsaffäre um den früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg herausgeben muss.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz zur Informationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26339 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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