Der Verfassungsschutz will alle Daten von Gregor Gysi löschen. Ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ das VG Köln bereits im August. Gysi habe damit einen seit 2006 anhängigen Rechtsstreit für sich gewinnen können, teilte das Gericht am Freitag mit.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz will künftig offenbar keine führenden Politiker der Linkspartei mehr überwachen: In einem vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln geführten Rechtsstreit mit dem Linken-Politiker Gregor Gysi erklärte die Behörde, sämtliche ihr vorliegenden Daten und Akten über Gysi löschen beziehungsweise vernichten zu wollen. In der Folge erließ das Gericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil und beendete damit einen seit 2006 anängigen Rechtsstreit (Urt. v. 21.08.2014, Az. 20 K 1468/08).
Als Grund für den Gesinnungswechsel führten die Vertreter des deutschen Inlandsgeheimdienstes ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 an. Die Karlsruher Richter hatten seinerzeit entschieden, dass die langjährige Überwachung des damaligen Bundestags- und jetzigen Landtagsabgeordneten für die Linke Bodo Ramelow einen Eingriff in dessen freie Mandatsausübung darstelle und nicht gerechtfertigt sei. Das BVerfG hatte gleichzeitig allerdings auch ausdrücklich klargestellt, dass – sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt werde - grundsätzlich auch Mandatsträger durch den Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen.
Für Linken-Fraktionschef Gysi bedeutet die jetzige Entscheidung des VG Köln allerdings nur einen Etappensieg: Die Hamburger Staatsanwaltschaft prüft den Vorwurf der früheren DDR-Bürgerrechtlerin Vera Lengsfeld und eines pensionierten Richters, Gysi habe über seine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR gelogen. Der Politiker hatte eidesstattlich versichert, als Anwalt in der DDR "zu keinem Zeitpunkt über Mandanten oder sonst jemanden wissentlich und willentlich an die Staatssicherheit berichtet zu haben". Ob in diesem Zusammenhang Anklage erhoben wird, steht jedoch noch nicht fest.
mbr/LTO-Redaktion
VG Köln zum Verfassungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13106 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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