Internetnutzer dürfen das Fahrverhalten von Personen künftig nicht mehr unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens für andere sichtbar bewerten. Bei dem beanstandeten Portal stehe die Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund, so das VG.
Ein Bewertungsportal für Autofahrer darf nicht mehr so wie bisher betrieben werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Urt. v. 16.02.2016, Az. 13 K 6093/15). Eine gegenüber der Betreiberin des Fahrerbewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung ist nach Ansicht der Richter rechtmäßig.
Bisher können Nutzer des Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot=negativ, gelb=neutral, grün=positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Betreiberin allerdings aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit solle eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.
Kein relevantes Informationsinteresse
Gegen die Anordnung wehrte sich die Portalbetreiberin vor dem VG Köln – ohne Erfolg. Die Kammer hat ihre Klage abgewiesen. Die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten seien personenbezogen. Die jeweiligen Fahrer oder Fahrzeughalter könnten sowohl von der Betreiberin des Portals als auch von dessen Nutzern mit verhältnismäßig geringem Aufwand bestimmt werden.
Nach Ansicht der Kammer überwiegt der Datenschutz das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei bei den Autofahrern weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere.
Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Ihr Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, ihre Fahrweise zu überdenken, könne die Betreiberin auch erreichen, wenn Bewertungen – wie vom Landesdatenschutzbeauftragen vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden.
Gegen das Urteil kann die Portalbetreiberin Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entscheidet.
nas/LTO-Redaktion
VG Köln moniert Prangerwirkung: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22148 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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