Das Kind einer indischen Leihmutter und eines deutschen Vaters besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Das hat das VG am Mittwoch entschieden. Der Deutsche könne nur biologisch, aber nicht rechtlich als Vater angesehen werden.
Ein von einer indischen Leihmutter geborenes Kind, dessen biologischer Vater ein Deutscher ist, hat keinen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Zu diesem Urteil kam am Mittwoch das Verwaltungsgericht (VG) Köln, das über die Klage des deutschen Vaters zu entscheiden hatte. Das Gericht erklärte, das von der verheirateten Leihmutter geborene Kind sei rechtlich das Kind von deren - in diesem Fall indischen - Ehemann (Urt. v. 20.02.2013, Az. 10 K 6710/11).
Für die Leihmutterschaft war die Eizelle einer unbekannten Spenderin mit den Samenzellen des Klägers befruchtet worden. Das befruchtete Ei wurde der Inderin anschließend eingepflanzt. Nachdem sie im Dezember 2010 das Kind geboren hatte, übergab sie es dem Kläger und seiner Ehefrau. Der Mann erkannte die Vaterschaft vor einem deutschen Notar an, ein indisches Gericht stellte auch seine biologische Vaterschaft fest.
Die deutsche Botschaft in Neu Delhi jedoch verweigerte die Ausstellung eines deutschen Passes für das Kind, da der Deutsche nicht der rechtliche Vater des Kindes sei. So argumentierte nun auch das Kölner Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Köln zur Staatsbürgerschaft: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8191 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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