VG Köln zu Soforthilfe für NSU-Opfer: Geschädigter bekommt nicht mehr Geld

10.10.2013

Das VG Köln hat am Donnerstag eine höhere Entschädigung für ein NSU-Opfer abgelehnt. Der Mann war bereits als Härtefall anerkannt worden und erhielt eine Entschädigung von der Bundesregierung. Diese empfand er aber als unangemessen niedrig und klagte.

In welchem Umfang die Opfer der Neonazi-Terroristen entschädigt würden, sei eine politische und keine rechtliche Entscheidung, argumentierte das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Urt. v. 10.10.2013, Az. 1 K 7266/12). Die gerichtliche Prüfung müsse sich daher darauf beschränken, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der Gleichheitssatz verletzt ist. Infolgedessen seien vom Gericht letztlich nur Fälle der Willkür zu beanstanden, und es komme nicht darauf an, ob es vorzugswürdige Alternativen gebe. Eine Verletzung des Willkürverbotes konnte das Gericht nicht feststellen.

Das Gericht betonte zudem, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, die außerhalb gesetzlicher Regelungen aufgrund der Vorgaben der Richtlinie und der Verwaltungspraxis gewährt werde. Sie sei weder Schadensersatz noch Entschädigung, sondern werde als freiwillige Soforthilfe des Staates in Härtefällen gewährt.

Nachdem 2011 deutlich geworden war, dass der Anschlag wohl auf das Konto der NSU ging, zahlte die Bundesregierung dem Mann - wie anderen Opfern der rechtsextremen Terrorzelle - eine Geldzahlung. Die Familien der Opfer des Nagelbombenattentats haben insgesamt rund 900.000 Euro erhalten. "In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Beträge angesichts der Schwere der Straftaten für gering hält", sagte Gerichtssprecher Raphael Murmann-Suchan.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zu Soforthilfe für NSU-Opfer: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9777 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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