VG Köln: Rundfunkgebührenzahler hat keinen Anspruch auf Einfluss bei Programmgestaltung

msa/LTO-Redaktion

24.08.2010

Das VG Köln hat den Antrag eines Zuschauers auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hatte versucht, einen Vertragsschluss zwischen dem WDR und der Firma des TV-Moderators Günther Jauch zu verhindern.

Nach dem Vertrag soll Günther Jauch ab 2011 eine Talkrunde moderieren und seine Firma die neue Sendung produzieren. Gegen die Unterzeichnung hatte sich ein früherer WDR-Redakteur als Rundfunkgebührenzahler gewandt. Er befürchtet eine "Verschwendung von Rundfunkgebühren" durch die erheblichen Mehrkosten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und verwies auf dessen Unzulässigkeit (Az. 6 L 1044/10). Dabei betonte es, dass ein einzelner Zuschauer keinerlei Anspruch darauf habe, im Gerichtswege Einfluss auf die Mittelverwendung und Programmgestaltung zu nehmen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Zitiervorschlag

VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1267 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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