Die Klage eines LKW-Fahrers, der bei einem Luftangriff der Bundeswehr in Afghanistan verletzt wurde, ist am Donnerstag als unzulässig zurückgewiesen worden. Er wollte feststellen lassen, dass das von einem Oberst angeordnete Bombardement rechtswidrig war.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) fehlt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger nochmals in eine vergleichbare Situation gelange. Auch könne er sich nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitationsinteresse berufen.
Zum einen sei er als Zivilist nicht Ziel des Angriffs gewesen, sondern diesem zufällig zum Opfer gefallen. Der Bundeswehr-Oberst habe nur die Tanklaster und die Taliban treffen wollen. Zum anderen bestehe nicht die vom Kläger befürchtete Gefahr, ohne die beantragte Feststellung in den Verdacht zu geraten, Taliban zu sein. (Urt. v. 09.02.2012, Az. 26 K 5534/10).
Zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sei nicht das Verwaltungs-, sondern das Zivilgericht zuständig, so die Kölner Richter.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Köln : . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5533 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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