Coronakrise: VG Köln zu Schließungen: Social dis­tan­cing in Spiel­hallen?

24.03.2020

In NRW haben 16 Gemeinden Spielhallen geschlossen, um die Ausbreitung von Coronainfektionen einzudämmen. Betreiber wehrten sich mit dem Argument, es herrsche keine Ansteckungsgefahr. Vor dem VG Köln blieben sie damit erfolglos.

Spielhallen dürfen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus geschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln (VG) entschieden (Beschl. v. 23.3.2020, Az. 7 L 510/20 u.a.) und damit die Eilanträge mehrerer Spielhallenbetreiber abgelehnt.

In der vergangenen Woche haben 16 Gemeinden im Bezirk des VG Köln, darunter die Städte Köln, Bonn und Leverkusen, die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet. Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus im Wege der sozialen Distanzierung seien die Maßnahme notwendig, argumentierten die Gemeinden.

Hiergegen richteten sich die Betreiber der Spielhallen mit insgesamt 24 Eilanträgen. Sie halten die Schließungen für unverhältnismäßig, weil der Infektionsschutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein. Auch seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpfcheninfektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.

Soziale Distanzierung funktioniert nicht an öffentlichen Orten

Das hat das Gericht nicht überzeugt. Das Coronavirus sei unstreitig leicht übertragbar und nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts seien Maßnahmen wie insbesondere die soziale Distanzierung erforderlich. Zur geforderten Abflachung der Infektionskurve sei die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ein geeignetes Mittel. Die Verhinderung der Überforderung des Gesundheitssystems sei oberstes Ziel.

In Spielhallen sei, wie das Gericht weiter ausführt, sozialer Kontakt ein wesentlicher Bestandteil. Die Verhinderung der Ausbreitung durch die von den Betreibern genannten Maßnahmen sei nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber am Betrieb ihrer Hallen hinter dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes zurücktreten. Zudem sei geplant, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern, wendet das Gericht abschließend ein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einlegen.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Coronakrise: VG Köln zu Schließungen: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41039 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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