Am Samstag soll in Köln gegen Repression demonstriert werden. Das VG Köln hat entschieden, dass die Polizei festinstallierte Kameras während der Versammlung abdecken muss. Eine Zusage der Polizei, die Kameras auszuschalten, genüge nicht.
Die Kölner Polizei muss die Überwachungskameras auf dem Wiener Platz in Köln-Mülheim während der Dauer einer Versammlung unter dem Thema "Demonstration gegen Repression" nach außen erkennbar abdecken. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und den Anmeldern und Teilnehmern der Demo Recht gegeben (Beschl. v. 12.03.2020, Az. 20 L 453/20).
Die Veranstalter planen unter anderem eine Zwischenkundgebung auf dem Wiener Platz. Dieser wird seit Dezember 2019 mittels fest installierter Kameras videoüberwacht. Einen von den Organisatoren beantragten Abbau oder eine Verhüllung der Kameras lehnte die Polizei ab und sicherte lediglich die Abschaltung der Kameras zu.
Die Polizei argumentierte unter anderem Damit, dass die Kameras nicht zur Beobachtung von Versammlungen installiert worden, sondern zur Verhütung von Straftaten. Sie stünden daher in keinem Zusammenhang zu Versammlungen. Im Übrigen stellten sowohl der Abbau als auch die Verhüllung eine kaum zu bewältigende logistische Herausforderung dar, weil hierfür ein Hubwagen angemietet werden müsse. Zudem könnten die Kameras laut Polizei im Falle einer Verhüllung erst einige Tage später wieder in Betrieb genommen werden.
Logistische Herausforderung ist Polizei zumutbar
Das VG schloss sich der Argumentation der Polizei jedoch nicht an und verpflichtete sie stattdessen, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung entfalteten eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein, so das VG.
Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, so das VG weiter. Eine Zusicherung der Polizei reiche deshalb nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei laut Gericht nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Mit Blick auf die große Bedeutung der Versammlungsfreiheit sei die logistische Herausforderung des Abdeckens der Kameras der Polizei zuzumuten und etwaige Ausfälle der Kameras für folgende Tage seien durch andere, geeignete Maßnahmen aufzufangen.
** Update 13.03.2020, 16:50 **
Die Beschwerde der Polizei gegen die einstweilige Anordnung des VG Köln blieb am Freitag vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ohne Erfolg (Beschl. v. 13.03.2020, Az. 15 B 332/20). Auch das OVG entschied, dass die Kamerapräsenz einen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht darstellt. Sie sei grundsätzlich geeignet, einschüchternd oder abschreckend auf die Versammlungsteilnehmer zu wirken, hieß es in einer Mitteilung des OVG. Dass das Abdecken der Kameras für die Polizei einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringe oder deren Aufgabenerfüllung im Übrigen wesentlich beeinträchtige, sei nicht ersichtlich.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zur Demo gegen Repression: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40803 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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