Das "StreamOn"-Angebot der Telekom verspricht Mobilfunkkunden unbegrenztes Audio- und Videostreaming, unabhängig vom zur Verfügung stehenden Datenvolumen. In der derzeitigen Ausgestaltung ist es aber rechtswidrig, so das VG Köln.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, dass das StreamOn-Angebot der Telekom rechtswidrig ist, und damit eine Anordnung der Bundesnetzagentur im Eilverfahren bestätigt (Beschl. v. 20.11.2018, Az. 1 L 253/18).
StreamOn ist ein kostenlos buchbares Zusatzangebot für Mobilfunkkunden der Telekom. Dabei werden die Datenmengen, die beim mobilen Video- und Audiostreaming von sogenannten "Content-Partnern" übertragen werden, nicht auf das nach dem jeweiligen Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet. Mit dabei sind unter anderem die Musikstreaming-Dienste Apple Music und Spotify, aber auch Videostreaming-Dienste wie Netflix oder YouTube.
Klingt erstmal gut, hat aber auch einen Haken: Bei der Buchung des Produkts willigt der Kunde in bestimmten Tarifen ein, dass die Bandbreite für Streamingdienste reduziert wird. Wer das Paket also bucht, streamt zwar unabhängig vom Datenvolumen, aber langsamer. Die Bandbreite von 1,7 Mbit/s ermöglicht laut Telekom Streaming in "mobil-optimierter Übertragungsqualität". Dies sei mit DVD-Qualität vergleichbar, für HD-Streaming reicht das aber nicht. Zudem gilt das Angebot nur bei Streaming im Inland. Wer im Ausland streamt, verbraucht weiter sein regulär gebuchtes Datenvolumen.
VG: Verstoß gegen Netzneutralität und Roaming-Regelungen
Die Bundesnetzagentur befand, dass das Angebot der Telekom gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von StreamOn in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb vor dem VG nun erfolglos.
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten dazu, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln, so das Gericht zur Begründung. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Unerheblich sei, dass der Kunde die Drosselung durch den Vertragsabschluss "freiwillig" hinnehme, da sie nicht zu seiner Disposition stehe.
Zudem stehe der Dienst nicht im Einklang mit den europäischen Roaming-Regelungen. Beim Surfen und Streamen im EU-Ausland dürften keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Die Telekom werde aber auch diesen Anforderungen durch die Beschränkung auf die Inlandsnutzung nicht gerecht, entschied das VG.
acr/LTO-Redaktion
VG Köln zur Netzneutralität: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32223 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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