VG Koblenz zu Teilzeitmodell: Schulleiter darf kein Sabbatjahr einlegen

11.06.2014

Eine einjährige Freistellung für Rektoren darf es nur in Ausnahmefällen geben, hat das VG kürzlich entschieden. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Betroffene eine große oder kleine Schule leite, so das am Mittwoch bekannt gewordene Urteil.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Schulleiter einer Grundschule zu Recht untersagt, ein Sabbatjahr einzulegen. Dienstliche Belange stünden dem entgegen, so die Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Urt. v. 28.05.2014, Az. 5 K 61/14.KO).

Der Rektor hatte den Wunsch nach einer einjährigen Freistellung damit untermauert, dass er in einer erfahrenen Kollegin eine kompetente Vertretung bereits gefunden habe. Da die Schule auch nicht sonderlich groß sei, seien Schwierigkeiten bei der Übernahme nicht zu erwarten. Außerdem müssten aus Gründen der Gleichbehandlung die Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung auch für Führungskräfte gelten. Das dem nicht so ist, musste er nun vor dem VG feststellen.

Einen Anspruch auf Teilzeit bestehe für Führungskräfte nicht, wenn dienstliche Belange dem entgegenstünden. Bei Schulleitern sei aber gerade dies regelmäßig der Fall. Nur in Ausnahmefällen müsse das Land einen entsprechenden Antrag bewilligen. Einen solchen wollte das Gericht hier jedoch nicht annehmen. Für einen Zeitraum von einem Jahr sei eine adäquate Vertretung schlicht nicht möglich. Schon aus zeitlichen Gründen würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen kommen. Das sei selbst bei der vom Kläger vorgeschlagenen erfahrenen Kollegin zu erwarten.

Die Größe der Schule dürfte bei der Entscheidungsfindung übrigens eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Das ließ das Gericht durchblicken. Denn die qualitativen Anforderungen, die an einen Schulleiter gestellt würden, seien bei kleinen Schulen nicht geringer als bei großen.

una/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zu Teilzeitmodell: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12226 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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