Die Bundeswehr darf einer Zeitsoldatin trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen die Übernahme als Berufssoldatin verweigern, wenn sie entgegen dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy zu Privatgesprächen genutzt hat. Dies geht aus einer am Donnerstag bekanntgewordenen Entscheidung des VG Koblenz hervor.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf das Soldatengesetz. Danach stehe dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Ernennung zum Berufssoldaten ein Beurteilungsspielraum zu, ob der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche Eignung besitze. Die gerichtliche Prüfungskompetenz sei daher nur auf grundsätzliche Fehler bei der Entscheidungsfindung – wie etwa sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler – beschränkt.
Derartige Fehler sind hier nach Auffassung der Richter nicht festzustellen. Zur charakterlichen Eignung gehöre nämlich, dass der Dienstherr von Soldaten die jederzeitige Erfüllung ihrer Dienstpflichten erwarten könne. Dabei sei eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die Betroffenen den entsprechenden Anforderungen auch in Zukunft gerecht werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Soldatin das ihr zu dienstlichen Zwecken anvertraute Mobiltelefon über einen längeren Zeitraum hinweg für private Anrufe benutzt. Dies auch unbeeindruckt von einer klar entgegenstehenden dienstlichen Weisung. Daher sei es gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – trotz der aktuell guten dienstlichen Beurteilungen der Klägerin – die Erfüllung der charakterlichen Anforderungen in Zukunft nicht für ausreichend gewährleistet erachtet (Urt. v. 21.09.2011, Az. 2 K 405/11.KO).
Die Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels hatte das ihr von der Bundeswehr zu Dienstzwecken überlassene Mobiltelefon in mehr als 100 Fällen für private Telefonate genutzt. Sie sei aufgrund der Auskunft eines Kameraden dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass dem Dienstherrn durch die privaten Anrufe kein finanzieller Schaden entstehe. Die entstandenen Kosten in Höhe von 782,48 Euro ersetzte die Soldatin sofort.
Ihren Antrag auf Ernennung zur Berufssoldatin lehnte die Stammdienststelle mit Verweis auf die mangelnde charakterliche Eignung dennoch ab. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hatte nun auch die Klage der Soldatin vor dem VG Koblenz keinen Erfolg. Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung beantragen.
eso/LTO-Redaktion
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VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4426 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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