Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn dieser einem Großteil der Einkünfte aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit entspricht.Eine entsprechende Entscheidung des VG Koblenz wurde am Freitag bekannt (Az. 3 K 1055/09.KO).
Die Klage eines Rechtanwalts, der seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu etwa 75 Prozent als Pflichtbeitrag abführen muss, wurde vom Gericht abgewiesen. Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz sahen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG nicht verletzt.
Der Kläger erzielt den größten Teil seines Einkommens als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft.
Nach Auffassung der Richter ist die Mindestbeitragsregelung des Versorgungswerks nicht zu beanstanden. Insbesondere Härtefälle seien durch spezielle Regelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssen, ausreichend berücksichtigt. Zudem sei zu beachten, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen wie eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos erhalte.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde zugelassen.
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1255 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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