Eine Gemeinde kann von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche, das im Rahmen eines gemeindlichen Straßenausbaus seine Leitungen erneuert, keine anteilige Erstattung der Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags verlangen.
Dies geht aus einer gestern mitgeteilten Entscheidung des VG Koblenz hervor (Urt. v. 27.04.2010, Az.1 K 575/09.KO). Das Gericht stimmte der Ansicht der Otsgemeinde nicht zu, dass das Unternehmen durch den Straßenausbau Aufwendungen erspart habe. Das Auswechseln der Leitungen sei vielmehr technisch notwendig gewesen.
Bei der Entnahme aus der Erde habe die Gefahr bestanden, dass die Ummantelung der Kabel Schaden nimmt, so dass die alten Kabel nicht wiederverlegt worden seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das VG die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/553 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag