Auch Kommunen müssen Steuern zahlen, wenn sie Eigenjagd in ihrem kommunalen Wald betreiben. Das hat das VG Koblenz entschieden und damit eine Klage der Stadt Ingelheim gegen einen Jagdsteuer-Bescheid der Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgewiesen.
Die Stadt Ingelheim ließ in ihrem Waldgebiet einen bei ihr angestellten Revierförster jagen. Der Landkreis Bad Kreuznach zog die Stadt für das Jagdjahr 2009/2010 zu einer Jagdsteuer in Höhe von rund 2.500 Euro heran.
Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch gegen den Bescheid erhob die Stadt Klage beim Verwaltungsgericht (VG), da sie der Auffassung ist, als Kommune nicht jagdsteuerpflichtig zu sein. Die Eigenjagd sei ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung als Stadt für ihren Stadtwald. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die eine Jagdsteuer anknüpfen soll, komme in der städtischen Eigenjagd nicht zum Ausdruck.
Das VG hat die Klage abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der Stadt Ingelheim bestätigt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Steuerpflicht der Gebietskörperschaften bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken – wie hier – ausdrücklich vorsehe. Diese gesetzlich verankerte Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen das Urteil vom 30. November 2010 (Az. 6 K 279/10.KO) steht den Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2223 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag