Wer Sozialleistungen bezieht, wird von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Ein Sozialhilfeberechtigter, der freiwillig auf die ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet und lieber von einer geringen Rente lebt, muss dagegen weiter zahlen.
Sozialhilfeberechtigte, die keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellen, können nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage eines Mannes aus Rheinland-Pfalz ab (Urt. v. 19.10.2021, Az. 5 K 55/721.KO).
Vor Gericht hatte der Mann argumentiert, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Die Rundfunkanstalt sah hingegen die Voraussetzungen für eine Härtefall-Befreiung nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.
Das VG wies die Klage des Mannes nun ab. Er könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkstaatsvertrag berufen, so das Koblenzer Gericht. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein Härtefall liege auch nicht darin, dass dem Mann aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei außerdem verhältnismäßig, ihm stehe kein Wahlrecht zu. Er könne, so das VG, nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.
acr/LTO-Redaktion
VG Koblenz zur Rundfunkbeitragspflicht: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46457 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag