VG bejaht Rückforderung: Beamte müssen merken, wenn der Dienst­herr zu viel über­weist

24.06.2020

Eine Lehrerin bekam jahrelang zu viel gezahlt. Als das auffiel, forderte das Land die zu viel bezahlten Bezüge zurück. Die Frau wollte das verhindern, doch das VG Koblenz stellte nun klar, dass sie den Irrtum hätte erkennen und melden müssen.

Beamte trifft eine besondere Pflicht, die Höhe ihrer ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Zu viel gezahlte Bezüge müssen dem Dienstherrn zurückgezahlt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) kürzlich (Urt. v. 9.6.2020, Az. 5 K 137/20.KO).

2003 wurde die klagende Frau Lehrerin und erhielt auch gleich eine Stellenzulage von rund 50 Euro pro Monat. Vier Jahre später wurde sie wiederum zur Förderschullehrerin ernannt und in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft. Die Stellenzulage aus der Tätigkeit zuvor wurde dabei weiterhin gezahlt. Im Gegensatz zum Jahr 2003, also sie mit Beginn der Zahlung ausdrücklich über diese informiert wurde, erhielt sie nach der Neueinstufung als Förderschullehrerin aber keinen gesonderten Hinweis. Die Frage dachte sich daraufhin nichts weiter dabei und empfing die Zulage bis ins Jahr 2019 weiter.

Das fiel dem Dienstherrn schließlich auf, er forderte die überzahlten Bezüge in Höhe von fast 4.000 Euro von der Frau zurück. Die Lehrerin gab jedoch an, das Geld mittlerweile ausgegeben zu haben. Außerdem treffe sie kein Verschulden an der Überzahlung: Sie habe nämlich keine Kenntnisse vom Besoldungsrecht und was genau eine Stellenzulage sei, wisse sie auch nicht. Zweifel an der Richtigkeit der Zahlung der Zulage habe sie deshalb nie gehabt, schon mal sie bei der Neueinstufung niemand über die weiterhin gezahlte Zulage unterrichtet habe. Ihrer Ansicht nach treffe vielmehr den Dienstherrn ein Organisationsverschulden.

Diese Argumentation überzeugte das VG Koblenz jedoch nicht, es wies die Klage ab. Das VG stellte klar, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen genau zu überprüfen – insbesondere wenn sich im dienstlichen Bereich wie bei der Lehrerin durch die Ernennung zur Förderschullehrerin etwas ändert. Diese Pflicht habe sie verletzt, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen sei, den Fehler auch ohne besondere Kenntnis des Besoldungsrechts zu bemerken, sie habe inzwischen nämlich auch ein entsprechendes Merkblatt erhalten. Daher könnten die überzahlten Bezüge zurückgefordert werden, obwohl sie bereits ausgegeben wurden.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG bejaht Rückforderung: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41989 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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