Da er Versorgungsfahrten für die Eltern erledigen müsse, hat sich ein Autofahrer gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis gewehrt. Doch das VG entschied: Auch in der Corona-Krise gehören "ungeeignete Kraftfahrer" nicht auf die Straße.
Ist der Fahrer eines KfZ in der Corona-Pandemie besonders auf das Führen seines KfZ angewiesen, dann führt dieser Umstand regelmäßig zu keiner unzumutbaren Härte, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden (Beschl. v. 01.12.2020, Az. 4 L 1078/20.KO).
Der Antragsteller ging im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis vor. Diese war ihm für eine bestimmte Zeit entzogen worden, weil er nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einen Stand von acht oder mehr Punkten aufwies. Der Antragsteller machte vor Gericht geltend, dass er seine Tochter zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern erledigen müsse. Diese würden wegen der Corona-Pandemie nur noch ihn ins Haus lassen.
Seinen Antrag lehnte das Koblenzer Gericht jedoch ab. Es handele sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Umständen zwar um negative Auswirkungen des Entzugs der Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber habe solche negativen Auswirkungen jedoch zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer vorhergesehen und bewusst hingenommen. Sie führten daher auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Das VG betonte, dass auch während der Corona-Krise das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmern durch "ungeeignete Kraftfahrer" gefährdet werde.
pdi/LTO-Redaktion
VG Koblenz bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43753 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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