Private Feiern in Rheinland-Pfalz sind derzeit mit maximal 75 Personen zulässig. Bei gewerblichen Veranstaltungen können es auch mehr sein. Das VG Koblenz hat nun entschieden, was für eine Hochzeitsfeier in einer gemieteten Eventhalle gilt.
Eine Hochzeit mit 250 Gästen in einer gemieteten Eventhalle in Rheinland-Pfalz darf laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz nicht stattfinden. Die Veranstaltung unterliege der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für Veranstaltungen nicht gewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis. Daher sei die Teilnehmerzahl auf 75 Personen begrenzt, entschied das VG (Beschl. v. 25.09.2020, Az. 3 L 849/20.KO).
Das Gericht lehnte damit den Eilantrag des Inhabers einer Eventhallte ab. Dieser hatte die Feststellung begehrt, dass er in seiner Halle Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen durchführen darf. Diese sind gemäß § 2 Abs. 3 der Corona-Verordnung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. § 2 Abs. 7 schreibt dagegen vor, dass bei Veranstaltungen nichtgewerblicher Art mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis nur bis zu 75 Personen anwesend seien dürfen.
Das VG entschied, dass es sich bei der Hochzeitsfeier um eine private Veranstaltung handele, bei der maximal 75 Personen zulässig seien. Veranstalter der Feier sei nämlich nicht der Inhaber der Eventhalle als Gewerbetreibender, sondern die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Laut Gericht ergibt sich dies aus der Systematik der Bestimmungen der Corona-Verordnung.
Eine Ausnahmegenehmigung komme ebenfalls nicht infrage: Die Zahl der Corona-Fälle in dem betroffenen Landkreis im nördlichen Rheinland-Pfalz nehme seit einigen Wochen zu. Außerdem seien gerade auf Hochzeiten in dieser Festhalle "aller Wahrscheinlichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis zurückzuführen", so das VG in einer Mitteilung. Um welchen Kreis es sich handelt, teilte das Gericht nicht mir. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.
acr/LTO-Redaktion
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42962 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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