Stellt man sein Auto ab, muss man sich umsehen, ob das auch erlaubt ist – ansonsten wird abgeschleppt. Doch was ist, wenn niemand mehr weiß, welche Schilder überhaupt wo gestanden haben? Das musste das VG Koblenz klären.
Werden Halteverbotsschilder so aufgestellt, dass sie von Autofahrern nicht mit "einfacher Umschau" zu erkennen sind, müssen sie die Abschleppkosten nicht zahlen. Dies gilt insbesondere, wenn die zuständige Verkehrsbehörde das ordnungsgemäße Aufstellen nicht ausreichend dokumentiert hat. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 09.09.2020*, Az. 2 K 1308/19.KO).
2014 ließ der Veranstalter des "City Triathlons" in der Rhein-Mosel-Stadt Koblenz von einer Firma mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Diese sollten laut der Stadtverwaltung in einem Abstand von 50 Metern stehen. Schilder im Widerspruch hierzu sollten abgedeckt oder abgeklebt werden. Dennoch stellte eine Frau das Auto ihres Mannes dort ab. Die Stadt Koblenz ließ es abschleppen und verlangte vom Ehemann, die Kosten von 208,63 Euro dafür zu zahlen.
Nachdem der Widerspruch abgewiesen worden war, erhob der Mann Klage. Er erklärte, es sei nicht zu erkennen gewesen, auf welchen Bereich sich die Halteverbotsschilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein eingeschränktes Halteverbotsschild an derselben Stelle nicht abgedeckt worden sei. Zudem sei das dazugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung korrekt gewesen sei.
Die Klage hatte damit im Ergebnis Erfolg. Die Abschleppkosten seien dem Mann rechtswidrig auferlegt worden, befand das VG. Die Stadt habe das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Ihre Fotos zeigten nicht, dass die mobilen Halteverbotsschilder wirklich alle 50 Meter aufgestellt und widersprüchliche Beschilderungen abgeklebt worden waren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
ast/dpa/LTO-Redaktion
Anm. d. Red.: *Datum des Urteils korrigiert am Tag der Veröffentlichung, 18:43 Uhr (pl)
VG Koblenz zu unklarem Parkverbot: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43010 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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