Ein Mann hatte einen Baum in einem Waldfriedhof* gekauft und seine Frau dort bestattet. Doch der Baum musste gefällt werden – und wurde mit einem sehr kleinen Baum ersetzt. Zu Recht, befindet das VG Koblenz.
Der Nutzungsberechtigte eines Baumes in einem Waldfriedhof* hat nach der Fällung keinen Anspruch auf Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von 20 Zentimetern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 18.10.2021, Az. 1 K 504/21.KO).
Ein Mann erwarb im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof "RheinRuhe" in Bad Breisig das Nutzungsrecht an einem Baum. Es handelte sich um eine Rotbuche mit einem Stammdurchmesser von 57 Zentimeter und 12 Urnenplätzen für 4.300 Euro. Der Mann setzte dort seine verstorbene Ehefrau bei.
Später musste die Stadt allerdings einige Bäume im Waldfriedhof fällen – darunter auch die Rotbuche des klagenden Mannes. An die Stelle des Baumes wurde ein neuer Baum gepflanzt. Dieser war bisher allerdings nur etwa 3,2 Zentimeter dick. Das wollte der Mann nicht so hinnehmen und verlangte die Pflanzung einer dickeren Buche.
Als die Stadt dem nicht nachkam, erhob der Witwer Klage. Er brachte vor, dass für die Fällung der Buche kein Anlass bestanden habe. Sie sei "stets standfest und gesund gewesen". Die Stadt müsse den Zustand vor der Fällung wieder herstellen und dafür brauche es einen dickeren Baum. Er habe sich bei Baumschulen erkundigt und fordere daher einen Umfang von 20 Zentimeter. Die Stadt wandte dagegen ein, dass der Baum sehr wohl hätte gefällt werden müssen. Die Buche des Mannes hätte nämlich eine Gefahr für die Friedhofsbesucher dargestellt. Einen so dicken Baum wie gefordert könnten sie allerdings nur mit schwerem Gerät pflanzen und das würde eine Störung der Totenruhe bedeuten.
Zu viel Arbeit, zu wenig Wasser
Das VG wies die Klage des Witwers nun ab. Auf Basis einer Gesamtschau aller Umstände kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Neupflanzung eines so dicken Baumes der Stadt "ausnahmsweise unzumutbar" sei. Es würde ein Bagger oder eine Baumfräse benötigt und ohne eine Umbettung der Ehefrau des klagenden Mannes werde diese in ihrer Totenruhe gestört. Eine solche Umbettung hatte der Mann aber abgelehnt. Ohne Bagger oder Fräse wäre die Pflanzung des Baumes aber schlicht zu arbeitsintensiv. Außerdem würde für einen so dicken Baum beim Anwachsen zu viel Wasser benötigt – der Waldfriedhof habe aber gar keine Wasserversorgung.
Bezüglich der Neupflanzung eines nicht ganz so dicken Baumes oder eines Geldausgleichs habe der Mann keinen Klageantrag gestellt, sodass das Gericht sich mit diesen Fragen nicht auseinanderzusetzen hatte. Die Beteiligten können gegen die Entscheidung Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einlegen.
* Der Begriff "Friedwald" wurde im gesamten Text, Teaser und in den Metadaten durch das Wort "Waldfriedhof" ersetzt. Nicht jeder Bestattungswald ist nämlich ein "FriedWald", die Begriffe sind keine Synonyme (pdi/LTO-Redaktion, 23.11. 15:04 Uhr).
ast/LTO-Redaktion
VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46723 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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