Die Bundeswehr kann von ihren Soldaten für Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen nur Schadensersatz verlangen, wenn sie diese grob fahrlässig verursacht haben. Ein Hauptmann hatte einen Oberfeldwebel in Mazar-e-Sharif mit überhöhter Geschwindigkeit überholen wollen, während dieser links abbog.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat sich mit der Frage befasst, ob ein Soldat, der im Auslandseinsatz in Afghanistan einen Unfall mit einem Dienstfahrzeug verursacht hat, der Bundeswehr zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies ist, wie aus dem Urteil hervorgeht, nur möglich, wenn der Soldat grob fahrlässig gehandelt hat (Urt. v. 04.06.2013, Az. 1 K 1009/12.KO).
Der Hauptmann war im Frühjahr 2011 in Mazar-e-Sharif eingesetzt. Am 6.April befuhr er die Flughafenstraße im Camp Marmal. Dort gilt nach der Campordnung eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Als der Soldat ein vor ihm fahrendes Fahrzeug links überholen wollte, kam es zum Unfall, denn der vor ihm befindliche Oberfeldwebel bog in dem Moment links ab. Bei dem Überholvorgang hatte der Hauptmann nach seinen Bremsspuren zu urteilen eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Bundeswehr forderte den Soldaten mit Leistungsbescheid auf, für den Schaden in Höhe von 2.114,70 Euro aufzukommen.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich, die Bundeswehr wird nun für den Schaden selbst aufkommen müssen. Denn zwar wäre eine Haftung des Soldaten grundsätzlich denkbar, das Gericht ging aber nicht von grober Fahrlässigkeit des Soldaten aus. Auf der Flughafenstraße sei Überholen nicht verboten gewesen. Und für einen Überholvorgang sei es "keine fernliegende Überlegung", die Geschwindigkeit kurzfristig zu erhöhen, meint das VG. Dieses Handlungsmotiv ändere zwar nichts an der Rechtswidrigkeit, es lasse sich aber hieraus keine grobe Fahrlässigkeit entnehmen, da die Straßenverhältnisse einen Überholvorgang erlaubt hätten und der Hauptmann nicht mit einem unvermittelten Abbiegen des Oberfeldwebels vor ihm hätte rechnen müssen.
una/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Unfall im Afghanistaneinsatz: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8905 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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