VG Kassel zu rechtsextremer Kundgebung: Der III. Weg darf demon­s­trieren

24.08.2017

Das VG Kassel hat entschieden, dass eine Versammlung der rechtsextremen Partei "Der III. Weg" am Samstag in Fulda stattfinden darf. Die Stadt hatte die Demo zuvor wegen Sicherheitsbedenken verboten.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel darf eine Versammlung der rechtsextremen Partei "Der III. Weg" in Fulda nun doch wie geplant am kommenden Samstag stattfinden (Beschl. v. 24.08.2017, Az. 6 L 5283/17.KS). Die Stadt verbot die Versammlung mit dem Thema "Heimat bewahren – für einen deutschen Sozialismus" zuvor und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Im Wesentlichen begründete die Stadt das Verbot damit, dass bei der Durchführung der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch Teilnehmer der Veranstaltung der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufgerufen werde.

Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Partei gegen das Versammlungsverbot wiederhergestellt. Zwar sei der Wertung der Stadt zuzustimmen, dass sowohl der zu erwartende Teilnehmerkreis der angemeldeten Versammlung als auch die veranstaltende Partei selbst dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sei. Gleichwohl ließen sich weder aus dem Teilnehmerkreis noch aus dem gewählten Thema der Versammlung und auch nicht aus den geplanten Rednern bzw. Versammlungsleitern Rückschlüsse ziehen, die eine Gefahrprognose dergestalt zuließen, dass mit der Begehung von Straftaten sicher zu rechnen sei. Die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten sei vielmehr spekulativ, so das VG.

Straftaten nicht hinreichend wahrscheinlich

Nach Ansicht des Kasseler Gerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass bei der Veranstaltung Straftaten wie etwa Volksverhetzung oder Beleidigung begangen werden. Im Hinblick auf das gewählte Thema und unter Berücksichtigung der näheren Beschreibung der Veranstaltung erscheine es trotz der eindeutig ausländerfeindlichen Wortwahl dennoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es zu Straftaten kommt. Außerdem habe der Veranstalter nicht zu Straftaten aufgerufen.

Soweit die Stadt auf die angemeldeten Kundgebungsmittel (Megafone, Fahnen, Transparente, Seitentransparente, Schilder mit aufgeklebten Plakaten, Fackeln, Rauch- und Signalfackeln) verweise, könne selbst der unterstellte Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein (Komplett-)Verbot der Versammlung nicht rechtfertigen. Dem hätte die Stadt durch entsprechende Auflagen als milderes Mittel im Vorfeld der Versammlung entgegentreten können, entschied das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Kassel zu rechtsextremer Kundgebung: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24121 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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