Der Slogan "Geld für die Oma statt Sinti und Roma" erfüllt nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung, entschieden die Richter des VG am Dienstag. Die Stadt Bad Hersfeld war hiervon überzeugt und hatte die NPD-Wahlplakate von den Wänden geholt. Jetzt müssen sie wieder dran.
Die Stadt Bad Hersfeld hatte sämtliche Wahlplakate der NPD mit dem Spruch "Geld für die Oma statt Sinti und Roma" entfernt. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der NPD vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel war nun erfolgreich. Anders als die Stadt annahm, liege hierhin keine Volksverhetzung. Die Wahlplakate müssen nun unverzüglich wieder angebracht werden (Beschl. v. 09.09.2013, Az. 4 L 1117/13.KS).
Der Slogan fordere nicht eindeutig zu willkürlichen Maßnahmen gegen Sinti und Roma auf, stellte die vierte Kammer des VG fest. Man könne das Plakat nicht dahingehend auslegen, dass ihnen die Sozialleistungen genommen werden sollen. Allein die Forderung, staatliche Gelder eher der älteren Generation zukommen zu lassen, sei keine Diskriminierung von Sinti und Roma. Eine solche Auslegung der NPD-Forderung sei jedenfalls nicht auszuschließen, so das Gericht.
Zwar könnten Bürger mit dem Spruch eine Abwertung der Volksgruppe verbinden, solange aber nicht der Tatbestand der Volksverhetzung aus § 130 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sei, müsse man in einer Demokratie auch solche Wahlplakate hinnehmen.
una/LTO-Redaktion
VG Kassel zu NPD-Wahlwerbung: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9526 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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