Eine Paralympics-Siegerin hat nach einem Urteil des VG Karlsruhe in ihrem Studium keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen, wenn sie noch auf angespartes Vermögen aus der Sporthilfe zurückgreifen kann. Die Richter wiesen damit nach einer Mitteilung vom Donnerstag die Klage der Studentin ab, die bei den Paralympischen Spielen eine Goldmedaille errungen hatte.
Den BAföG-Antrag der Frau hatte die bayerische Landeshauptstadt München zunächst bewilligt, die Zahlungen dann aber eingestellt und das überwiesene Geld zurückverlangt. Der Grund: Die Stadt erfuhr, dass die Sportlerin aus ihren Sporthilfe-Mitteln ein Auto gekauft hatte. Gegen die Entscheidung klagte die Studentin und machte geltend, die Sporthilfe-Mittel dürften bei den Ausgaben für ihren Lebensunterhalt nicht angerechnet werden.
Diese Ansicht teilte das Karlsruher Verwaltungsgericht (VG) nicht. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe stellten zwar kein - bei der Gewährung von BaföG-Leistungen anzurechnendes - Einkommen dar, weil sie in der Regel zeitnah (für den Sport) ausgegeben würden. Soweit aber dennoch Vermögen aus den Sporthilfeleistungen angespart werde, müsse dieses nach der Gesetzeslage für den Lebensunterhalt verwendet werden und stehe der Bewilligung von BAföG entgegen (Urt. v. 18.02.2015, Az. 5 K 2021/13).
Das BAföG bezwecke schließlich nicht die Finanzierung des Leistungssports. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise zur Nichtberücksichtigung dieses Vermögens bei der BAföG-Berechnung führe, konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar vereinfache der Erwerb eines Fahrzeugs die Ausübung des Sports der Klägerin, sei aber keine Grundvoraussetzung, die ihr den Sport erst ermögliche. Sie habe immerhin seit Jahren auch ohne ein entsprechendes Fahrzeug erfolgreich Leistungssport betrieben.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe sieht keinen Anspruch: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14868 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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