Ein Anwohner hatte Bedenken gegen die ständige Funkstrahlung geltend gemacht, außerdem eine Verunstaltung der Gegend durch den Sendemast und einen Wertverlust seines Grundstücks. Das VG Karlsruhe sah dies nach einem am Montag bekannt gewordenen Urteil anders.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) entspricht die für die Mobilfunksendeanlage erteilte Standortbescheinigung den gesetzlichen Anforderungen (Urt. v. 12.04.2011, 8 K 1406/10 u. 8 K 3446/10).
Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Grenzwerte nach der einschlägigen Verordnung nicht eingehalten wurden, so die Richter. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich, da das Grundstück sich außerhalb des Bereichs der einzuhaltenden Sicherheitsabstände befindet.
Für die Kammer bestehe keine Veranlassung, die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Grenzwerte in Frage zu stellen. Zudem lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Gefahren von Mobilfunkanlagen vor, die das derzeitige Schutzniveau als unzureichend erscheinen ließen.
Funkmast passt in die Nachbarschaft
Die erteilte Baugenehmigung für die Mobilfunksendeanlage verletzte auch keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Bauvorhaben füge sich in die Eigenart der bereits durch einen Funkmast gekennzeichneten näheren Umgebung ein.
Gegenüber dem Nachbarn sei die Anlage auch nicht rücksichtslos, insbesondere könne er sich nicht mit Erfolg auf die von ihm befürchtete Wertminderung seines Grundstücks berufen. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stelle lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance dar.
Ferner könne der Anwohner keinen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot geltend machen. Diese Vorschrift sei nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich der im öffentlichen Interesse liegenden Bau- und Gestaltungspflege.
Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3117 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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