Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwirbt ein ausländischer Staatsangehöriger erst, wenn die Ehe mit einem deutschen Partner drei Jahre angedauert hat. Dies hat das VG Karlsruhe mit Beschluss vom Montag entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina abgelehnt, mit dem diese vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilungoder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Rastatt begehrt hatte (Beschl. v. 23. 01. 2012, Az. 6 K 6/12). Die Frau hat im September 2008 die Ehe mit einem Deutschen geschlossen und lebt seit November 2008 zusammen mit zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Seit Juli 2011 besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr.
Die Antragstellerin hatte unter anderem geltend gemacht, aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 01.07.2001 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben zu haben.
Das VG ist dem nicht gefolgt: Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Frau voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubniss.
Sie habe kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Regelung in § 31 Aufenthaltsgesetz setze in der ab dem 01.07.2011 gültigen Fassung voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Dies sei nicht erfüllt. Die Frau könne sich nicht mit Erfolg auf die vor dem 01.07.2001 geltende Vorgängerregelung berufen, wonach zwei Jahre ausreichend gewesen waren. Mangels Übergangsregelung sei die aktuelle Fassung der Norm anzuwenden, da bis zum 30.06.2011 die Voraussetzungen dieses Aufenthaltsrechts - mangels Auszug des Ehegatten - noch nicht vorlagen.
cla/LTO-Redaktion
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VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5377 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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