Vierzehn Meldungen, unter anderem wegen "laut aufheulenden Motors", sind gegen einen Jaguar-Fahrer ergangen. Das Verbot der Stadt Mannheim wollte er nicht auf sich sitzen lassen, scheiterte jetzt aber vor dem VG Karlsruhe.
An der roten Ampel im Leerlauf mal das Gaspedal durchtreten und mit durchdrehenden Rädern losfahren – genau solche Fälle dürfte der Gesetzgeber bei seinem Verbot vor Augen gehabt haben, als er unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen mit Fahrzeugen untersagte. Die Klage eines Autofahrers gegen einen Bescheid der Stadt Mannheim wegen eben solchen Verhaltens hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe abgewiesen und nun auch die Urteilsgründe bekanntgeben (Urt. v. 17.12.2018, Az. 1 K 4344/17).
Ihre Unterlassungsaufforderung aus dem September 2016 hatte die Stadt Mannheim mit § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begründet, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Auslöser dafür war das Verhalten des nun klagenden Fahrers eines Jaguar F-Type. Innerhalb von vier Wochen war er zuvor vierzehn Mal bei der Polizei gemeldet worden, weil sich die Bürger in der Innenstadt durch dessen Lärm gestört fühlten. Auch die örtlichen Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen den Jaguar gemeldet.
Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte der Mann mit seinem Fahrzeug unter anderem auf dem Mannheimer Cityring nachts während einer Rotlichtphase "unnötig Gas" gegeben, sei "mit durchdrehenden Rädern" und "laut aufheulendem Motor" unterwegs gewesen, habe "übermäßig stark beschleunigt" und sei mehrfach durch "unnötig starke Gasstöße" aufgefallen.
VG: Auto-Posen ist nicht schutzwürdig
Die Klage des Autofahrers gegen den Bescheid der Stadt hat das VG Karlsruhe jedenfalls abgewiesen. Als Beispiele für unnötigen Lärm nannte die Kammer das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten. In der Regel würden damit auch vermeidbare Abgasbelästigungen einher gehen.
Die in § 30 Absatz 1 StVO enthaltenen Verbote knüpften dabei gerade nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern ein Verhalten des Fahrzeugführers an, so die Karlsruher Richter. Deswegen könne ein Verstoß gegen die Norm auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei.
In einer Gesamtbeurteilung trete das persönliche Bedürfnis des Fahrers, mit seinem Auto zu "posen", jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner zurück, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Einen vorgebrachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) konnte die Kammer auch nicht erkennen. Denn aus den städtischen Unterlagen ergebe sich, dass nicht nur gegen den Jaguar-Fahrer, sondern seit dem Jahr 2016 verstärkt auch gegen andere sogenannte Auto-Poser vorgegangen werde.
mgö/LTO-Redaktion
VG Karlsruhe zur Lärmbelästigung: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33645 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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