Rund um die Uhr filmen Kameras das Geschehen in Bussen und Bahnen in Hannover. Das geht zu weit, meinte die Datenschutzbeauftragte und verhängte ein Verbot. Doch hierzu war sie nicht befugt, urteilte jetzt das VG Hannover.
Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte ist mit ihrem Verbot von Videoaufzeichnungen im Nahverkehr in Hannover vorerst vor Gericht gescheitert. Auf eine Klage der Verkehrsbetriebe hin hob das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die entsprechende Verbotsverfügung am Mittwoch auf. Dabei beurteilte das Gericht allerdings nicht die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als solches, sondern entschied auf formaler Grundlage (Urt. v. 10.02.2016, Az. 10 A 4379/15).
Das allein in Betracht kommende Niedersächsische Landesdatenschutzgesetz (NDSG) erlaube kein Verbot, sondern nur eine Beanstandung der Aufzeichnung, urteilten die Richter. Auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfte sich die Landesbeauftragte nicht stützen. Der betroffene Verkehrsbetrieb, die üstra AG, sei zwar öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Auf öffentliche Stellen in den Ländern sei das BDSG jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar, die hier nicht gegeben seien, heißt es in der Gerichtsmitteilung.
Landesbehörde vermisst Ermittlungserfolge der Überwachung
Die Behörde hatte die Rund-um-die-Uhr-Aufzeichnung in den Bussen und Bahnen wegen des fehlenden Nachweises des hiermit bezweckten Schutzes unterbinden wollen. Zuvor hatte sie von den der üstra AG ein abgestuftes Überwachungskonzept verlangt, das anhand einer konkreten Gefahrenprognose belegt, wann auf welchen Linien verstärkt Straftaten zu befürchten sind. Eine Videoaufzeichnung rund um die Uhr sei nur dann gerechtfertigt, wenn etwa über Ermittlungserfolge nachgewiesen werden könne, dass diese bei der Aufklärung oder Vermeidung von Straftaten und Vandalismus hilft. Die üstra hingegen hatte wie die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) von einer abschreckenden Wirkung durch die Kameras gesprochen, die schwer mit Zahlen zu belegen sei.
Nach Einschätzung der Datenschutzbeauftragten bietet die Videoaufzeichnung in Hannover von Kriminalität betroffenen Fahrgästen nur begrenzten Schutz. Denn anders als bei einer Kameraüberwachung, bei der wie bei der Braunschweiger Straßenbahn eine Leitstelle das Geschehen beobachtet und eingreifen kann, bewirkten die Kameras in Hannover nur ein verbessertes Sicherheitsgefühl.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Um über diesen Schritt zu entscheiden, will die Behörde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Hannover zu Kameras in Bus und Bahn: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18424 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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