Wegen Corona geschlossene Spielhallen: Gefähr­li­cher als Restau­rants?

22.05.2020

Cafés und Kneipen dürfen wieder öffnen, Spielhallen aber nicht. Das VG Hamburg sieht darin eine Ungleichbehandlung - anders als das OVG Berlin-Brandenburg.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat dem Eilantrag einer Spielhallenbetreiberin am Freitag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Corona-Verordnung des Landes dem Betrieb der Spielhalle mit bis zu acht Kunden und unter Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht entgegensteht (Beschl. v. 22.05.2020, Az. 3 E 2054/20).

Die in der Verordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Spielhallen, während Gaststätten inzwischen wieder öffnen dürfen, verstoße nach summarischer Prüfung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da eine solche Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei.

Die Stadt Hamburg, so das VG, habe nicht dargelegt, dass der Betrieb der Spielhalle samt Hygienekonzept ein höheres Infektionsrisiko berge als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten. Sachliche Gründe für die unterschiedlichen Öffnungsregelungen sind nach Auffassung des VG damit nicht erkennbar.

In Brandenburg sah man das am Mittwoch noch anders. Dort bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg das Spielhallenöffnungsverbot als rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneinte das OVG. So sei etwa bei Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einhergehend einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen (Beschl. v. 20.05.2020, Az. 11 S 49.20 und 11 S 52.20).

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wegen Corona geschlossene Spielhallen: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41693 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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