Das VG Hamburg hat einem Eilantrag von Facebook stattgegeben, der sich gegen eine Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten richtete. Dieser meint, dass neue Nutzer bei der Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk auch Pseudonyme nutzen dürften.
Facebook darf von Nutzern in Deutschland vorerst weiterhin verlangen, sich mit ihren echten Namen anzumelden. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg gab einem Eilantrag des Online-Netzwerks statt und stoppte damit eine Anordnung des Hamburg Datenschützers Johannes Caspar (Beschl. v. 03.03.2016, Az. 15 E 4482/15). Der hatte Facebook verpflichten wollen, einer Nutzerin die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Caspar sprach diese Verpflichtung gegenüber der Facebook Ireland Limited aus, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist.
Er berief sich dabei auf das deutsche Telemediengesetz (TMG), nach dem Anbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen.
Das VG entschied jedoch nun, dass der Bescheid einstweilen nicht vollzogen werden darf. Das deutsche Recht sei nämlich nicht anwendbar. Es sei vielmehr das Recht des EU-Landes anzuwenden, "mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei." Und hinsichtlich der Klarnamenpflicht sei dies die Niederlassung Facebooks in Irland, da die deutsche Niederlassung überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig sei, begründete das Gericht die Entscheidung.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung kann beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingelegt werden.
dpa/ms/LTO-Redaktion
VG Hamburg zur Anmeldung bei Facebook: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18679 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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