Eigentlich sieht die Badeordnung eines Schwimmbades in Sachsen-Anhalt vor, ohne Bekleidung zu duschen. Das gelte aber nicht für eine gläubige Muslimin vor dem Schwimmunterricht, die sich nur vor ihrer Familie nackt zeigen dürfe, so das VG Halle.
Eine muslimische Grundschulschülerin darf beim Schwimmunterricht in ihrem Badeanzug duschen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Halle hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Die Glaubensfreiheit umfasse auch das Tragen bestimmter Kleidung und stehe bereits Kindern zu, selbst wenn die Haus- und Badeordnung andere Regelungen treffe (Beschl. v. 15.08.2019, Az. 6 B 243/19 HAL).
Die Schülerin hatte mit Verweis auf den Koran dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen. Das VG erklärte in dem Eilverfahren, dass Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) jedem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Selbst Kinder dürften bestimmte Kleidung tragen, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.
Zwar könnten sowohl die Glaubensfreiheit der jungen Muslima als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern eingeschränkt werden. Gerade von Unterrichtsveranstaltungen könne jedoch im Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen befreit werden, so das VG. Auch wenn das Duschen vor dem Schwimmen nicht zum Unterricht gehöre und diesem deswegen "keine integrative Funktion" zukomme, könne die Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werden.
mgö/LTO-Redaktion
VG Halle zur Religionsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37165 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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