Im April hatte das Regierungspräsidium Gießen eine Kundgebung unter dem Motto "Tanzen gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" untersagt. Die 4. Kammer des VG Gießen hat am Donnerstag entschieden, dass dieses Verbot rechtmäßigerweise erfolgte.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) war das Verbot der Kundgebung rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich maßgeblich auf seine durch Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit berufen hatte, stelle das Hessische Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) eine verfassungsrechtlich zulässige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Es handele sich um ein allgemeines, also nicht auf die Verhinderung einer bestimmten Meinungsäußerung abzielendes Gesetz.
Im Übrigen sei Art. 8 GG, der die Versammlungsfreiheit schütze, hier die einschlägige Verfassungsnorm. Auch insoweit unterliege das HFeiertagsG aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn dieses setze nur den durch Art. 140 GG vorgegebenen objektivrechtlichen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage um und schütze damit die durch das Grundgesetz gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit der – in diesem Fall christlichen - Gläubigen (Urt. v. 25.10.2012, Az. 4 K 987/12.GI).
Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protests, auf das sich unter anderem die Piraten am Karfreitag beriefen, sei - jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlich normierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Gießen zur "Tanzdemo": . In: Legal Tribune Online, 25.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7394 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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