In hessischen Schulen und auf Schulhöfen dürfen neben herkömmlichen Zigaretten auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Dies geht aus einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil des VG Gießen hervor. Das Gericht hat damit einem Schulleiter Recht gegeben, der einem Lehrer den Zigarettenersatz verboten hatte.
Ein Lehrer hatte sich gegen die Anweisung seines Schulleiters gewehrt, der ihm das Zeigen und Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Pädagoge argumentierte damit, dass die E-Zigarette nicht unter das Nichtraucherschutz- und Schulgesetz falle.
Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht (VG) Gießen nicht und gab dem Schulleiter überwiegend Recht (Urt. v. 20.02.2013, Az. 5 K 455/12.GI). Das Rauchen sei im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG). "Rauchen" im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette.
Vorbildfunktion unterstützt Rauchverbot
Die Kammer verwies zudem darauf, dass es nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die beamtenrechtliche Verpflichtung des Lehrers gestützt werden, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Die E-Zigarette bloß zeigen allerdings darf der Pädagoge. Das verstößt nach Ansicht der hessischen Verwaltungsrichter nicht gegen gesetzliche Normen, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
Mit Material von dpa.
VG Gießen zu rauchendem Lehrer: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8199 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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