Wer gesundheitsbedingt in ein Pflegeheim umzieht, soll für seine bisherige Wohnung keine Zweitsteuer zahlen müssen. Dies entschied das VG Gießen in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil und gab damit der Klage einer Dame statt, da sie in eher bescheidenen Lebensverhältnissen lebe.
Nach Auffassung der Richter muss jedenfalls dann keine Zweitwohnsteuer entrichtet werden, wenn der Betroffene gezwungen ist, in dem Pflegeheim zu wohnen und die bisherige Wohnung nur eine bescheidene Lebensführung erlaubt (Urt. v. 09.03.2011, Az. 8 K 48/10).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer älteren Dame statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass sie nach ihrem Wechsel in ein Pflegeheim für ihr bisher bewohntes Appartement eine so genannte Zweitwohnungssteuer zahlen sollte. Sie sei schließlich nicht freiwillig in das Pflegeheim gezogen, sondern gezwungenermaßen, nachdem sie einen Schlaganfall erlitten habe. Trotz ihres Umzuges wollte sie die 25 Quadratmeter große Wohnung jedoch weder verkaufen noch vermieten.
Das Verwaltungsgericht (VG) ließ sich von dieser Argumentation überzeugen. Die Zweitwohnungssteuer werde erhoben, weil der Gesetzgeber unterstellen dürfe, dass jemand, der zwei Wohnungen besitze, finanziell gut gestellt sei. Das Gebot der Steuergerechtigkeit verlange eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In diesem Fall sei die Sachlage aus zwei Gründen anders: Der Aufenthalt im Pflegeheim erfolge nicht freiwillig und die Größe der angeblichen Zweitwohnung deute eher auf bescheidene Lebensverhältnisse hin.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BFH: Krankheitsbedingte Heimunterbringung steuerlich absetzbar
LSG Hessen: Bewertung von Pflegeheim darf veröffentlicht werden
Heimverträge: Viel Information um nichts
VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3061 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag