Deutschlandfahne auf Kreta gehisst: VG Gießen bestä­tigt Sol­daten-Ent­las­sung

22.04.2021

Die Entlassung eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten, der auf einem Felsplateau auf Kreta die griechische Flagge gegen die deutsche ausgetauscht hatte, ist rechtens. Er habe das Ansehen der Bundeswehr verletzt, wie das VG Gießen entschied. 

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Klage eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten gegen seine fristlose Entlassung wegen des Hissens einer deutschen Flagge auf Kreta abgewiesen. Das Gericht stellte am Mittwoch fest, dass durch diesen "schweren Affront" das Ansehen der Bundeswehr schwer verletzt worden sei (Urt. v. 21.04.2021, Az. 5 K 696/20.GI). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Mann und ein Kamerad hatten den Ermittlungen der Bundeswehr zufolge während eines Einsatzes auf Kreta im Jahr 2019 für einen Eklat gesorgt: Sie tauschten in ihrer Freizeit an einem Fahnenmast auf einem Felsplateau die griechische gegen die deutsche Flagge aus. Im Zweiten Weltkrieg hatte die deutsche Wehrmacht die griechische Insel im Mittelmeer besetzt, zahlreiche Zivilisten wurden in der Folge ermordet.

Griechische Behörden nahmen die Soldaten nach dem Vorfall fest und verurteilten sie. Im selben Jahr entließ die Bundeswehr die Männer, weil sie schwerwiegend gegen ihre "Pflicht zum treuen Dienen und zum Wohlverhalten" verstoßen haben sollen.

Das Gericht erklärte, es komme nicht darauf an, ob der Kläger oder wie von ihm dargelegt der andere Soldat die Flagge gehisst habe. Sein Verhalten sei auch nicht damit zu entschuldigen, dass er sich nach eigener Aussage nicht über die Geschichte im Zweiten Weltkrieg bewusst gewesen sei. Das Hissen einer deutschen Flagge an einem Fahnenmast auf fremden Staatsgebiet sei geeignet, "Herrschaftsansprüche zu demonstrieren, was sich mit der Funktion der Bundeswehr nicht in Einklang bringen lasse" und unterscheide sich auch deutlich vom "Setzen eines Fähnchens nach der Erwanderung eines Berggipfels oder dem Bau einer Sandburg im Urlaub am Strand".

Der Kläger hielt seine Entlassung für unverhältnismäßig und bestreitet, selbst aktiv geworden zu sein. Das Hissen von Flaggen sei nicht strafbar, solange es sich nicht um verbotene Symbole handele, hatte er unter anderem argumentiert. Das Gericht sah dagegen die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt. Der Kläger kann nun die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Deutschlandfahne auf Kreta gehisst: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44781 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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