Eine Frau fing Katzen ein, ließ sie im Tierheim behandeln und verlangte von der Stadt Ersatz für ihre Aufwendungen. Den versagte ihr das VG Gießen, denn Katzen sind meist keine Fundtiere.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen die Zahlungsklage einer Frau gegen die Stadt Alsfeld abgewiesen (Urt. v. 02.03.2016, Az. 4 K 84/15.Gl). Die Frau hatte 2014 mehrere auf einem verlassenen Gehöft in einem Alsfelder Stadtteil lebende Katzen eingefangen. Aus Sicht der Frau kümmerte sich niemand um die Tiere, sie seien in einem schlechtem Zustand gewesen. Sie ließ die Katzen im Tierheim Alsfeld behandeln, kastrieren und chippen, wofür ihr Kosten in Höhe von 1215,59 Euro in Rechnung gestellt wurden.
Diesen Betrag klagte sie gegen die Stadt Alsfeld ein. Ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit der Unterbringung und Behandlung der Tiere im Tierheim eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.
Bei den Katzen habe es sich aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht um Fundtiere gehandelt, so dass der Frau kein Aufwendungsersatzanspruch nach dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe, entschied das VG.
Eine Katze könne nur dann als Fundtier qualifiziert werden, wenn sie entweder an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder einem fremden Ort oder in hilfloser Lage vorgefunden werde. Dies habe hier nach Ansicht des Gerichts nicht vorgelegen. Schon die Tatsache, dass die Katzen hätten eingefangen werden müssen, um in ihren Besitz zu gelangen, belege, dass es sich nicht um Fundtiere gehandelt habe. Einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verneinte das Gericht ebenfalls.
acr/LTO-Redaktion
VG Gießen zu streunenden Katzen: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18706 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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