Die Nutzung der juristischen Bibliotheken an der Uni Gießen ist wegen Corona derzeit Examenskandidaten vorbehalten. Auch der Hochschulsport findet nur eingeschränkt statt. Ein Jura-Zweitsemester muss die Einschränkungen hinnehmen.
Ein Jurastudent im zweiten Semester muss die Corona-bedingten Einschränkungen des Sport- und Lehrangebots der Universität Gießen hinnehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen lehnte seinen Eilantrag ab, mit dem er im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass ihm die Nutzung des universitären Sportplatzes zum Laufen und die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs ermöglicht wird (Beschl. v. 11.08.2020, Az. 3 L 2412/20.Gl).
Nach Angaben des Gerichts ist der Uni-Sportplatz wegen der Corona-Pandemie für die private Nutzung geschlossen. Auch der Zugang zu den juristischen Bibliotheken ist eingeschränkt. Die Arbeitsplätze in den Bibliotheken sind Examenskandidaten vorbehalten. Die übrigen Studierenden können jedoch weiter Bücher ausleihen.
Der Jurastudent zog dagegen vor Gericht. Er hatte geltend gemacht, ihm werde das Studium mangels Bibliothekzugangs, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssports unverhältnismäßig erschwert.
Examenskandidaten haben Vorrang
Das VG wies seinen Eilantrag nun jedoch ab. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen, die auf dem Hygiene- und Maßnahmenkonzept der Uni zur Eindämmung der Corona-Pandemie beruhen, verletzten den Studenten laut Gericht nicht in seinen Rechten. Die begehrte Öffnung des Sportplatzes könne nur unter sehr hohem organisatorischem Aufwand umgesetzt werden, wozu die Universität aber nicht verpflichtet sei. Die schrittweise Öffnung für den allgemeinen Hochschulsport sei verhältnismäßig und vom Studenten hinzunehmen.
Die Nutzung der juristischen Bibliotheken sei grundsätzlich nur im Rahmen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten gegeben, hieß es weiter. Es sei zulässig, die Anzahl der Plätze zur Wahrung der Abstandsregelungen und zum Gesundheitssschutz zu begrenzen. Dass die Uni die Bibliotheksplätze vorrangig den Examenskandidaten zur Verfügung stelle, verletze den Zweitsemester nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Wie das Gericht entschied, seien die Examenskandidaten gegenüber anderen Studierenden in besonderem Maße auf den Zugang und die Nutzung von Literatur während ihrer zeitintensiven Vorbereitungsphase auf das Examen angewiesen.
acr/LTO-Redaktion
VG Gießen bestätigt Corona-Einschränkungen an Uni: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42534 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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