Das VG Gera hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 der Klage eines Sportwettenanbieters im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben. Das staatliche Monopol für Wettspiele greife in der Praxis zu stark in die Freiheit von Dienstleistungen ein.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gera hat entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen.
Nach Ansicht des VG Gera gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU-Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde.
Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil (Az. 5 K 155/09 Ge) zugelassen.
Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
age/LTO-Redaktion
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VG Gera: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2490 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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