Auf der Cranger Kirmes dürfen keine Westen der "Bandidos" oder der "Hells Angels" getragen werden. Das VG bestätigte am Freitag eine Ordnungsverfügung der Stadt Herne. Offenbar hatte das Gericht auch Zweifel daran, ob es dem Antragsteller mit seinem Begehren wirklich ernst gewesen ist.
Das öffentliche Interesse, Gewaltausbrüche zwischen Motorradgruppen zu verhindern, überwiege gegenüber dem Interesse der Mitglieder, ihre Kutten zu tragen. Damit bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen das von der Stadt Herne im Juli verhängte Kuttenverbot für die derzeit laufende Cranger Kirmes (Beschl. v. 08.08.2014, Az. 16 L 1180/14).
Ein Mitglied der "Freeway Riders" hatte gegen das Verbot vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
Der Antragsteller werde durch die Verfügung nur in geringem Umfang in seinem Freiheitsrecht beeinträchtigt. Nicht zuletzt, weil die Kirmes in der Nacht auf den 11. August schon wieder vorbei sei. Außerdem hindere das Verbot den Biker nicht, an der Kirmes teilzunehmen. Dass der Besuch eine Vereinsaktivität der "Freeway Riders" sein solle und die Kutten daher getragen werden müssten, habe er nicht überzeugend darlegen können.
Offenbar hatte das Gericht zudem Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Begehrens. Denn obwohl die Kirmes bereits seit dem 1. August stattfindet, habe er seine Antragschrift Anfang des Monats mit normaler Post an das Gericht geschickt. Die Angelegenheit könne ihm "offenbar auch nicht so eilig gewesen sein", heißt es in der Erklärung des VG.
una/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zu Biker: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12846 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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