VG billigt Vorgehen gegen Schalker Ultras: Knüppel und Reizgas in der Nord­kurve recht­mäßig

20.09.2017

Sie provozierten die Auswärtsfans mit einem Banner, deshalb rückte die Polizei den Schalker Ultras während eines Fußballspiels mit Tränengas und Schlagstöcken zu Leibe. Das war rechtmäßig, urteilte nun das VG.

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Klagen zweier Schalke-Fans abgewiesen, mit denen diese die Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes während eines Fußballspiels in der Veltins-Arena feststellen lassen wollten (Urt. v. 20.09.2017, Az. 17 K 5544/15).

Die beiden Fans standen während des Champions-League-Qualifikationsspiels zwischen dem FC Schalke 04 und dem griechischen Verein PAOK Saloniki am 21. August 2013 in der Nordkurve der Arena im Block der sogenannten Ultras. Dabei handelt es sich um eine Art Fangruppierung, die einerseits für ihr besonderes Engagement bekannt ist, andererseits aber auch mitunter negativ durch Provokationen oder sogar Gewalt auffällt.

Während des Spiels hielten Personen in der Gruppe ein Banner hoch, das von einem mit den Ultras befreundeten mazedonischen Fanclub stammte. Es zeigte den "Stern von Vergina", einen goldenen 16-strahligen Stern auf rotem Grund. Dieses Symbol war Bestandteil der ersten von Griechenland nicht anerkannten Flagge des Staates Mazedonien. Das Banner provozierte nach Angaben der Polizei die griechischen Fans derart, dass diese mit einem Platzsturm beziehungsweise einem Vordringen in die Nordkurve zu den Schalke-Fans drohten.

VG: Fans wussten um provozierende Wirkung

Daraufhin entschlossen sich die Beamten, das Banner aus dem Block der Schalker zu entfernen. Zuvor war mehrfach erfolglos versucht worden, die Ultras zu einem Abhängen des Banners zu bewegen. Beim Eindringen der Polizeikräfte in den Schalker Block kam es sodann zu heftigen Auseinandersetzungen mit den dort stehenden Zuschauern, die Beamten setzten Schlagstöcke und Reizgas ein.

Das Gericht bewertete das Vorgehen der Polizei nun als rechtmäßig. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen habe der Einsatzleiter vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer ausgehen dürfen. Auch wenn die Gefahr unmittelbar von den griechischen Fans ausgegangen sei, seien die Schalker Ultras zu Recht als Zweckveranlasser in Anspruch genommen worden, weil ihnen die provokative Wirkung des Banners bekannt gewesen sei und sie die dadurch ausgelösten Drohungen der griechischen Fans bewusst hingenommen hätten.

Der Einsatz von Schlagstock und Reizgas, der in erster Linie Reaktion auf die massiven körperlichen Angriffe durch die Ultras gewesen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG billigt Vorgehen gegen Schalker Ultras: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24623 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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