Die starre Altersgrenze des Hessischen Beamtengesetzes ist rechtens. Die Klage eines Lehrers, der gerne weiterarbeiten wollte, blieb erfolglos. Das VG Frankfurt sieht zwar eine Altersdiskriminierung. Diese sei aber gerechtfertigt.
Ein Lehrer einer Frankfurter Schule, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann seine Weiterbeschäftigung nicht verlangen. Eine hierauf gerichtete Klage wiesen die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Dienstag ab (Urt. v. 19.05.2015, Az. 9 K 3147/13.F).
Das Hessische Beamtengesetz sieht für die Beschäftigung von Lehrern eine starre Altersgrenze vor. Diese hatte der Pädagoge bereits im Juli 2013 erreicht. Er wollte jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus im aktiven Dienst verbleiben.
Das VG hat nun entschieden, dass die Altersgrenze zwar eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Sie sei aber gerechtfertigt, weil durch sie eine ausgewogene Altersstruktur erzeugt werden könne. Jüngere Berufsangehörige könnten so gefördert und die Personalplanung optimiert werden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Die Altersgrenze sei ein angemessenes und erforderliches Mittel. Der Gesetzgeber müsse nicht innerhalb der einzelnen Beamtenverhältnisse differenzieren, sondern habe einen weiten Gestaltungsspielraum. So sei eine pauschale Betrachtung der Personalstruktur zulässig. Auf individuelle Leistungen des betroffenen Beamten müsse nicht eingegangen werden.
una/LTO-Redaktion
VG Frankfurt bestätigt Altersgrenze: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15584 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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