Für den Besuch im Bordell reicht weiterhin ein negativer Corona-Schnelltest aus, hat das VG Frankfurt entschieden. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept vorbehalten. Die Stadt Frankfurt wollte PCR-Tests einführen.
Der Bordellbesuch ist in Frankfurt weiterhin mit einem negativen Schnelltest möglich. Die Stadt Frankfurt wollte von den Besuchenden einen PCR-Test verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) aber abgelehnt (Beschl. v. 03.09.2021, Az. 5 L 2456/21.F). Die Antragstellerin hatte in einem Eilverfahren die Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit moniert.
Die örtliche Gesundheitsbehörde hatte angesichts steigender Infektionszahlen in einer Allgemeinverfügung geregelt, dass für den Bordell-Besuch – abgesehen von Impf- und Genesenennachweisen - ein negatives PCR-Testergebnis mitgeführt werden muss. Damit ging die Behörde über die Vorgaben der landesrechtlichen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchVO) hinaus, nach der ein negativer-Antigen-Schnelltest ausreicht.
Dem Gericht ging diese Regelung zu weit: Nach Ansicht der 5. Kammer enthält die CoSchVO eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen stehe. Außerdem könne die CoSchVO nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift gestellt werden. Denn sonst wäre die selbst nur von einem Gesetz abgeleitete Ermächtigung zum Erlass der Verordnung wiederum unter einen Vorbehalt gestellt – und zwar unter einen aus der Verwaltung. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
Alles Weitere, so das Gericht, bleibe also dem Abstand- und Hygienekonzept des Prostitutionsstättenbetreibers vorbehalten.
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
tap/LTO-Redaktion
Corona in Prostitutionsstätten: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45922 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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