VG Frankfurt a.M. zu Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien: Fak­ti­sches Aus­fuhr­verbot wegen for­meller Fehler auf­ge­hoben

03.12.2019

Wenn eine bereits erteilte Rüstungsexportgenehmigung widerrufen wird, muss das betroffene Unternehmen entschädigt werden. Wie eine Entscheidung des VG Frankfurt zeigt, kommt der Bund da auch nicht drum herum.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat ein faktisches Exportverbot für Lastwagen eines Rüstungsunternehmens nach Saudi-Arabien aufgehoben. Im konkreten Fall ging es um 110 Fahrzeuge für die Royal Saudi Land Forces, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az. 5 K 1067/19.F). Für Saudi-Arabien hatte die Bundesregierung nach der Ermordung des regierungskritischen Journalisten Jamal Khashoggi im saudischen Generalkonsulat in Istanbul im Oktober 2018 einen Stopp für Rüstungsexporte verhängt.

Die Ausfuhr der Lastwagen war nach Angaben des Gerichts im Jahr 2017 genehmigt worden. 20 Fahrzeuge seien bis Ende Oktober 2018 geliefert worden. Mit einem Bescheid vom November 2018 habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt befristet die "Gültigkeit der Genehmigung außer Kraft" gesetzt, weitere Bescheide mit jeweils neuer Befristung folgten.

Nachdem das Unternehmen das Bundesamt vergeblich zur Bescheidung des Widerspruchs aufgefordert hatte, erhob es Untätigkeitsklage am VG. Vor Gericht argumentierte das Gericht. Dass die Aussetzung der Gültigkeit rechtsmissbräuchlich sei. Die BAFA beabsichtige damit offenkundig, die gesetzlichen Entschädigungsfolgen eines Widerrufs zu umgehen. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht eine "angemessene Entschädigung" vor, wenn eine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen wird.

BAFA kann sich nicht vor Entschädigung drücken

Dieser Klage gab das Gericht statt und hob die angegriffenen Bescheide wegen formeller Begründungsdefiziten auf. Das BAFA habe im Ergebnis eine aufschiebende Befristung anordnen und damit die Rechtswirkungen der Ausfuhrgenehmigung erst zu einem bestimmten späteren Termin eintreten lassen wollen, so das VG in einer Mitteilung. Hierfür würde auch grundsätzlich eine Rechtsgrundlage bestehen. Allerdings handele es sich dabei um einen Teilwiderruf verbunden mit der gesetzlichen Entschädigungsfolge, erklärte das Gericht.

Die pauschale und knappe Begründung in den angegriffenen Entscheidungen entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Laut Gericht seien auch außenwirtschaftliche Entscheidungen nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung von vornherein jeglicher Begründungspflicht entzogen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Frankfurt a.M. zu Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39043 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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