Der Landrat Viersen hatte dem Betreiber einer Nerzfarm in Nettetal untersagt, weiter Tiere zu halten und zu züchten. Gleichzeitig ordnete er die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes an. Den hiergegen gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte die 23. Kammer mit Beschluss vom Donnerstag ab.
Der Landrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfüge, so das Verwaltungsgericht (VG). Nach der neuen Rechtslage sei die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreite (Beschl. v. 26.01.2012, Az. 23 L 1939/11).
Auch die sofortige Schließung der Nerzfarm ist nach Ansicht der Richter gerechtfertigt, da die Tiere unter dem gravierenden Verstoß gegen die Haltungsanforderungen litten und der Betreiber der Farm genug Zeit hatte, die Haltung der Nerze an die neuen Bestimmungen anzupassen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5416 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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