Nach dem Streikende wollten Post AG und DHL Delivery Düsseldorf ihre Mitarbeiter an Sonntagen arbeiten lassen, damit sie ihre Stunden nachholen können. Das VG Düsseldorf machte dem Vorhaben einen Strich durch die Rechnung.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Mitarbeiter mit dem Austragen von Paketen, Päckchen und Briefen und mit sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Die gegen diese Bescheide angestrengten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am Donnerstag zugunsten des Bezirks entschieden (v. 09.07.2015, Az. 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15).
Die beiden Unternehmen waren der Auffassung, dass die Mitarbeiter im Interesse der Kundschaft ihren Arbeitsrückstand möglichst zügig abzubauen hätten. Die Düsseldorfer Richter sahen das anders. Ihrer Auffassung nach haben sich die Nachteile des Anfang Juni begonnenen Streiks für die Postkunden sowieso schon größtenteils realisiert. Durch Sonntagsarbeit seien diese nicht mehr zu verhindern.
Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile der Postdienstleister, dass zum Beispiel die Mitarbeiter den ausstehenden Arbeitsrückstand nicht gänzlich aufarbeiten können, werteten die Richter geringer als das öffentliche Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und den Arbeitsschutz der Postbeamten.
Gegen die Beschlüsse ist noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster möglich.
ms/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf entscheidet nach Poststreik: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16161 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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