Die Stadt Duisburg darf eine so genannten Bettensteuer erheben. Dies hat das VG Düsseldorf mit zwei Urteilen vom Freitag entschieden.
Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Anbietern eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 Prozent des Übernachtungspreises. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Klagen abgewiesen (Urt. v. 02.12.2011, Az.25 K 187/11 und 25 K 342/11).
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Übernachtungsabgabe mit dem nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht, dem Grundgesetz und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt hat.
cla/LTO-Redaktion
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VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4971 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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