Ein Schüler, der Kontakt mit einem Corona-infiziertem Mitschüler hatte, muss 14 Tage lang in Quarantäne bleiben. Daran ändert auch nichts, dass er negativ getestet wurde, wie das VG Düsseldorf entschied.
Trotz eines negativen Corona-Tests muss ein Schüler 14 Tage lang in häuslicher Quarantäne bleiben. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf wies einen Eilantrag des betroffenen Schülers gegen eine entsprechende Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes ab, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Beschl. v. 30.09.2020, Az. 7 L 1939/20).
Ein Mitschüler des Jungen war positiv auf das Coronavirus getestet worden. Nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler hatte sich der Antragssteller selbst auf Corona testen lassen – mit negativem Ergebnis.
Die Quarantäneanordnung sei dennoch zu Recht erfolgt, entschied das VG. Bei dieser Einschätzung stützte sich das Gericht auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Institut (RKI). Der Schüler gelte wegen des Kontakts in der beengten Raumsituation der Schulklasse unabhängig von der individuellen Risikoermittlung als Kontaktperson der Kategorie I. In Fällen wie diesen empfehle das RKI eine 14-tägige häusliche Quarantäne.
Die Quarantänezeit kann laut VG nicht durch das negative Testergebnis verkürzt werden. Das Testergebnis während der Inkubationszeit stelle nämlich "lediglich eine Momentaufnahme" dar, hieß es in einer Mitteilung. Eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42984 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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