Wegen einer Erkrankung wachsen einer Polizistin keine Wimpern und Augenbrauen. Sie wollte deshalb ein Permanent Make-up haben, die Kosten sollte die freie Heilfürsorge übernehmen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht, so das VG.
Eine Polizistin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Permanent Make-up Behandlung zur Rekonstruktion fehlender Augenbrauen und Wimpern im Rahmen der freien Heilfürsorge. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 23.8.2022, Az. 2 K 6029/20) entschieden.
Wegen einer Erkrankung wachsen einer Polizistin weder Wimpern noch Augenbrauen. Ihrer Meinung nach entsprach sie so aber nicht dem für die nötige Autorität sorgenden Erscheinungsbild einer Polizistin. Keine oder verwischte geschminkte Augenbrauen würden vom "polizeilichen Gegenüber als Schwachstelle wahrgenommen", sodass sie ihre dienstlichen Tätigkeiten nicht ungehindert erfüllen könne.
Deshalb wollte sie mit Permanent Make-up Abhilfe schaffen, die Kosten sollte das Land im Rahmen der freien Heilfürsorge übernehmen. Polizist:innen, denen Besoldung zusteht, haben gegenüber dem Land einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen ist.
Permanent Make-up ist keine Heilbehandlung
Das Land bewertete die gewünschte Permanent Make-up Behandlung allerdings nicht als eine solche notwendige Maßnahme. Vielmehr sei die Frau auch so dienstfähig, bei Bedarf würde herkömmliches, nicht permanentes Make-up ausreichen. Außerdem sei Permanent Make-Up keine Heilbehandlung, da dadurch keine Heilung des Leidens der Polizistin erreicht, sondern nur ihr Aussehen verändert werde.
Dieser Argumentation schloss sich nun das VG an. Permanent Make-up unterfalle keiner der Leistungen, die im Rahmen der Heilfürsorge gewährt würden. Außerdem bedeute Polizeidienstfähigkeit, dass Polizist:innen "zu jeder Zeit, an jedem Ort und in der dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist." Dies sei bei der Polizistin aber nicht aufgrund fehlender Augenbrauen eingeschränkt.
Denn es erscheine, so das Gericht, "fernliegend, dass Personen, die einer Polizeivollzugsbeamtin ohne oder mit verwischten Augenbrauen oder Wimpern mit Skepsis begegnen, sich deswegen ihren Anordnungen widersetzen, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie in Notsituationen um Hilfe zu bitten." Außerdem trage die Polizistin ja noch eine Uniform und habe nach dem Eindruck der Einzelrichterin "ein sicheres und selbstbewusstes Auftreten". Sie wisse ihren Standpunkt zu vertreten, heißt es in der Entscheidung.
ast/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zur Heilfüsorge bei Beamten: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49595 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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